Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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Eingangsformel - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2678) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36),

2.
den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

3.
den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3a der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131),

4.
den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 484 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und

5.
die nach ihrem Artikel 3 am 1. Januar 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,

zu 4. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und des Organisationserlasses vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

zu 5. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind.

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und der Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 6).



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