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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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§ 1 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter
- 1.
- auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und
- 2.
- auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
- 1.
- innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
- 2.
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
- 3.
- innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
- 4.
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf
- 1.
- die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
- 2.
- die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).
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Zitierungen von § 1 GGVSE
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GGVSE Pflichten
... schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „vom ...
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