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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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§ 3 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist.
Zitierungen von § 3 GGVSE
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GGVSE Pflichten
... Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen; c) dafür zu sorgen, dass die in einer ... a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind; b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, ... a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; b) hat bei der Übergabe verpackter ... a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, ...
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