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§ 8 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr



(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:

1.
die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

2.
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

3.
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;

4.
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;

5.
die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.

(2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.



 

Zitierungen von § 8 GGVSE

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GGVSE Pflichten
... gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält, und c) die ... häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten; c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung ...