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§ 9 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 9 Pflichten



(1) Der Absender

1.
hat

a)
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;

b)
sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen;

c)
dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;

d)
dafür zu sorgen, dass

aa)
nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und

bb)
diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

e)
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b benachrichtigt wird;

f)
im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;

g)
auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

h)
dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung

aa)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,

bb)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird und

cc)
ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;

i)
dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,

j)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.4 Satz 2 zugänglich gemacht werden,

k)
dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier

aa)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,

bb)
die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,

cc)
eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,

dd)
die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2,

ee)
das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspapier enthalten ist, und

ff)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2

beigefügt wird und

l)
dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn

aa)
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und

bb)
bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c

übergeben werden und

b)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird;

3.
hat im Schienenverkehr

a)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;

b)
bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass

aa)
im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll anwendbar ist, oder

bb)
dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält, und

c)
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und

4.
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe c.

(2) Der Beförderer

1.
hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere

a)
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;

b)
sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;

c)
dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;

d)
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

e)
sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und

f)
sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist;

die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;

1a.
muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;

b)
dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten werden;

c)
dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

d)
die Vorschriften über die Beförderung in

aa)
loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und

bb)
Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR zu beachten;

e)
die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;

f)
dafür zu sorgen, dass

aa)
die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,

bb)
die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und

cc)
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

g)
dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden, und

h)
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und

3.
hat im Schienenverkehr

a)
in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

b)
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;

c)
dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;

d)
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten;

e)
dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;

f)
das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen;

g)
dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt, und

h)
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;

4.
muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;

5.
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d, und

6.
darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

(3) Der Empfänger

1.
hat

a)
die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;

b)
dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;

c)
dafür zu sorgen, dass

aa)
die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und

bb)
das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;

1a.
muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;

2.
a)
hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,

b)
darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;

3.
a)
hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW 13 Satz 1 RID einzuhalten und

b)
darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und

4.
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

(4) Der Verlader

1.
a)
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

b)
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;

c)
hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;

d)
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;

e)
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;

f)
hat dafür zu sorgen, dass

aa)
im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

bb)
im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,

cc)
im Schienenverkehr an einem Wagen oder Container, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und ohne andere gefährliche Güter befördert werden, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5.3.2.1.2 RID und

dd)
im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID

angebracht sind;

g)
hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und

h)
hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich;

b)
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden, und

c)
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;

3.
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über

a)
die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und

b)
die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID

beachtet werden, und

4.
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b.

(5) Der Verpacker

1.
hat

a)
die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;

b)
die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

aa)
Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3 und

bb)
Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;

c)
die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

aa)
Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

bb)
Abschnitt 4.1.10;

d)
die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

aa)
von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,

bb)
von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1,

cc)
von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625, 637 und 653 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und

dd)
von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und

e)
die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3

zu beachten und

2.
hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.

(6) Der Befüller

1.
a)
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

b)
hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

c)
hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;

d)
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;

e)
hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden, und

aa)
im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3,

bb)
im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID,

cc)
im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR und

dd)
im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID

nicht überschritten ist;

f)
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;

g)
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buchstabe d, Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;

h)
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;

i)
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;

j)
hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;

k)
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks

aa)
die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,

bb)
die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und

cc)
die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2

angegeben wird;

l)
hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern

aa)
die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und

bb)
die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c

angegeben wird;

m)
hat dafür zu sorgen, dass an MEGC

aa)
die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und

bb)
die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12

angegeben wird;

n)
hat dafür zu sorgen, dass an

aa)
Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und

bb)
Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR

angegeben wird;

o)
hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

p)
hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen;

q)
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und

r)
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;

b)
dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

aa)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

bb)
die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und

cc)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC,

angebracht werden;

c)
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;

d)
(weggefallen)

e)
dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;

f)
das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;

g)
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet werden;

h)
den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und

i)
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und

3.
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

a)
vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;

b)
nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;

c)
an

aa)
Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,

bb)
Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2 und 5.3.2.2.3 RID und

cc)
Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID

angebracht werden.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat

1.
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;

2.
dafür zu sorgen, dass

a)
der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4,

b)
der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,

c)
der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5,

d)
der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6 und

e)
der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4

entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;

3.
dafür zu sorgen, dass in den Fällen

a)
nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prüfung des ortsbeweglichen Tanks,

b)
nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,

c)
nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und

d)
nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK-Tankcontainers

durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

4.
dafür zu sorgen, dass

a)
nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und

b)
nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4

entspricht;

5.
dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden;

6.
dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden, und

7.
dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

(8) Der Auftraggeber des Absenders hat

1.
dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und

2.
dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

(9) Der Hersteller

1.
darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten

a)
Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,

b)
Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,

c)
Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und

d)
Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1

nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind;

2.
hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 zu liefern und

3.
muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.

(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen

1.
einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder

2.
einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.

(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

1.
kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

2.
die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

3.
die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;

4.
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;

5.
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;

6.
wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;

7.
wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;

8.
die Vorschriften über

a)
die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3 - ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und TU 14 ADR,

b)
den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und

c)
die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2) und (3) und S 8 bis S 10 ADR

zu beachten;

9.
a)
für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und

b)
für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR

zu sorgen;

10.
bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

11.
während der Beförderung

a)
die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,

b)
die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,

c)
die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und

d)
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

12.
eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;

13.
die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;

14.
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;

15.
beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;

16.
die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten;

17.
wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;

18.
während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, und

19.
die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungsbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass diese während der Beförderung entleert sind.

(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

1.
die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;

2.
das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;

3.
nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;

4.
a)
der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR,

b)
das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und

c)
der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR

für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

5.
in den Fällen

a)
nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und

b)
nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs

durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

6.
(weggefallen)

7.
der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;

8.
die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und

9.
an Fahrzeugen,

a)
die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und

b)
die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 W5, W9, W10, VV14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapitel 9.6 ADR

beachtet werden.

(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.

(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über

1.
die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und

2.
die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

1.
nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist, und

2.
an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.

(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften

1.
über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

2.
über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

3.
über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;

4.
über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und

5.
über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36

zu beachten.

(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

1.
nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;

2.
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis n;

3.
in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;

4.
nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen, und

5.
für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er

1.
muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;

2.
hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;

3.
hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID

a)
dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufgestellt werden, und

b)
sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat, und

4.
hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.

(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

1.
leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und

2.
ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.

(21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind.

(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID

1.
sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;

2.
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;

3.
geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und

4.
im

a)
Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und

b)
Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a

informieren.

(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter

1.
Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

2.
mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.

(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts

1.
im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und

2.
im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt

für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 9 GGVSE

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GGVSE Ordnungswidrigkeiten
... mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht ... eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet, 6. entgegen § 9 Abs. 2 a) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht ... werden, oder o) Nr. 6 eine Sendung befördert, 7. entgegen § 9 Abs. 3 a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder ... Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält, 8. entgegen § 9 Abs. 4 a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, b) Nr. 1 Buchstabe b ... Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden, 9. entgegen § 9 Abs. 5 a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht ... über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet, 10. entgegen § 9 Abs. 6 a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, b) Nr. 1 Buchstabe c ... die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden, 11. entgegen § 9 Abs. 7 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC ... aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird, 12. entgegen § 9 Abs. 8 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich ... sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, 13. entgegen § 9 Abs. 9 a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, ... zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt, 14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 15. entgegen § 9 Abs. ... § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 15. entgegen § 9 Abs. 11 a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, b) Nr. 2 eine dort ... Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 16. entgegen § 9 Abs. 12 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte ... eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird, 17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet, 18. ... über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet, 18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht ... die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet, 19. entgegen § 9 Abs. 15 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder  ... 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden, 20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot ... oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet, 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, 22. ... Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, 22. entgegen § 9 Abs. 18 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare ... aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird, 23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 a) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist, ... b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist, 24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen ... anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind, 25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen ... oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt, 26. entgegen § 9 Abs. 22 a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,  ... Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert, oder 27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden." e) In Absatz 14 Satz 1 Nr. 2 ... der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;". 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... l) Nummer 25 wird wie folgt gefasst: „25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen ... n) Folgende Nummer 27 wird angefügt: „27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)
V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 8 GGVBinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2007)
... oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ... Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; 2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; 3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden; 4. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht; 5. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden; 6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die ... und Eisenbahn die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet; 7. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die ... und Eisenbahn die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet; 8. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist; 9. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 10. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb oder dd der Gefahrgutverordnung Straße und ... oder das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; 11. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird; 12. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird; 13. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllreste anhaften; 14. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe i der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; 15. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden; 16. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht ... sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird; 17. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden; 18. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür ... und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 19. § 9 Abs. 7 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ... den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 20. § 9 Abs. 7 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine ... nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird; 21. § 9 Abs. 7 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur ... genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden; 22. § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine dort ... Straße und Eisenbahn eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; 23. § 9 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage ... Straße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage nicht beachtet; 24. § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn den Füllungsgrad, die ... Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält; 25. § 9 Abs. 11 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht ... und Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft; 26. § 9 Abs. 11 Nr. 8 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine Vorschrift ... eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks nicht beachtet; 27. § 9 Abs. 12 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ... und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 28. § 9 Abs. 12 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine ... dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; 29. § 9 Abs. 15 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ... und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 30. § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur ... genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden; 31. § 9 Abs. 18 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ... den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 32. § 9 Abs. 18 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine ... nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder 33. § 9 Abs. 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine ...