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§ 10 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,

2.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,

3.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,

4.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 9 Abs. 1

a)
Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b)
Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

c)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,

d)
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,

e)
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,

f)
Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,

g)
Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,

h)
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,

i)
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird,

j)
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,

k)
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,

l)
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,

m)
Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,

n)
Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,

o)
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,

p)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,

q)
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,

r)
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder

s)
Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,

6.
entgegen § 9 Abs. 2

a)
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,

b)
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,

c)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

d)
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,

e)
Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift W 3 ADR,

f)
Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,

g)
Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,

h)
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,

i)
Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,

j)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,

k)
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,

l)
Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,

m)
Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird,

n)
Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden, oder

o)
Nr. 6 eine Sendung befördert,

7.
entgegen § 9 Abs. 3

a)
Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist,

b)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,

c)
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,

d)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder

e)
Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,

8.
entgegen § 9 Abs. 4

a)
Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,

b)
Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt,

c)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht,

d)
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,

e)
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden,

f)
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln angebracht sind,

g)
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nür Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,

h)
Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

i)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,

j)
Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind, oder

k)
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,

9.
entgegen § 9 Abs. 5

a)
Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,

b)
Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beachtet,

c)
Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet,

d)
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet oder

e)
Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet,

10.
entgegen § 9 Abs. 6

a)
Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,

b)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,

c)
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,

d)
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,

e)
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,

f)
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,

g)
Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,

h)
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,

i)
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,

j)
Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,

k)
Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,

l)
Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden,

m)
Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden,

n)
Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift W 3 ADR, beachtet werden,

o)
Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,p

p)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,

q)
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,

r)
Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden,

s)
Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,

t)
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,

u)
Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,

v)
Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,

w)
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden,

x)
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder

y)
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,

11.
entgegen § 9 Abs. 7

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,

c)
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

d)
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden,

e)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,

f)
Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird, oder

g)
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,

12.
entgegen § 9 Abs. 8

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,

13.
entgegen § 9 Abs. 9

a)
Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,

b)
Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert oder

c)
Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,

14.
entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

15.
entgegen § 9 Abs. 11

a)
Nr. 1 ein Versandstück befördert,

b)
Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,

c)
Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet,

d)
Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält,

e)
Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,

f)
Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,

g)
Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,

h)
Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

i)
Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

j)
Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt,

k)
Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,

l)
Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,

m)
Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,

n)
Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,

o)
Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen, oder

p)
Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

16.
entgegen § 9 Abs. 12

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,

c)
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,

d)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,

e)
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,

f)
Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird, oder

g)
Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,

17.
entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,

18.
entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,

19.
entgegen § 9 Abs. 15

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,

20.
entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,

21.
entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,

22.
entgegen § 9 Abs. 18

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,

c)
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

d)
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, oder

e)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,

23.
entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2

a)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist, oder

b)
Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,

24.
entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind,

25.
entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt,

26.
entgegen § 9 Abs. 22

a)
Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,

b)
Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt oder

c)
Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert, oder

27.
entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.



 

Zitierungen von § 10 GGVSE

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... -prüfung und 13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes. (16) Im Schienenverkehr sind die vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe i werden die Wörter ...