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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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§ 11 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Zitierungen von § 11 GGVSE
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird." 7. In § 11 wird die Angabe „2005" durch die Angabe „2007" und die Angabe ...
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