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Anlage 2 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen


Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

1.
Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:

1.1
Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

a)
insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

b)
insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

c)
insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

enthalten.

1.2
Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

a)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

1,2,3,7,8-Penta-CDD,

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

2,3,4,7,8-Penta-CDF,

b)
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8-Penta-CDF,

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

c)
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

d)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

1,2,3,7,8-Penta-BDD,

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

2,3,4,7,8-Penta-BDF,

e)
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8-Penta-BDF.

1.3
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.

b)
Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:

Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.

c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.

bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

-
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind zu beachten.

-
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8.

cc)
Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.

1.4
Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

2.
Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:

2.1
(weggefallen)

2.2
Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)

Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

a)
Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

b)
von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

2.3
Verbot von Feuer und offenem Licht

Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.

2.4
Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

2.5
Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

2.6
Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger

Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

3.
Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:

3.1
Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.



 

Zitierungen von Anlage 2 GGVSE

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GGVSE Geltungsbereich
... 2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3, 2. grenzüberschreitenden einschließlich ... Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3, 4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen ...
§ 2 GGVSE Begriffsbestimmungen
... des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter; 10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR ...
§ 3 GGVSE Zulassung zur Beförderung
... werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist. ...
§ 9 GGVSE Pflichten
... Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen, b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen ... Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet werden; h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und i) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über ... 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten; 17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das ... dafür zu sorgen, dass 1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden; 2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln ... der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR ... Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3; 4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von ...
Anlage 1 GGVSE (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
... mit mindestens 10 Masse-% Wasser 6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und ... b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und ...
Anlage 3 GGVSE Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
... (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 2.3 ganztägiges ... (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 3.3 ganztägiges ... (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; b) ganztägiges ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer ... 3053 MAGNESIUMALKYLE 3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE". 9. In Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz" durch die ...