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Anlage 3 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße


Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1.
Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)

1.1
Autobahn Stadtring (A 100):

a)
Rathenautunnel,

b)
Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2
Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2.
Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1
Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2.2
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

2.3
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3.
Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1
Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3.2
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

3.3
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

4.
Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

a)
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

b)
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.

5.
Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.



 

Zitierungen von Anlage 3 GGVSE

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GGVSE Geltungsbereich
... geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3 , 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen ... 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3 , 3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 ...
§ 7 GGVSE Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
... den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen ...
§ 9 GGVSE Pflichten
... Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; 3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die ...
Anlage 1 GGVSE (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
... vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden. --- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
...  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die ...