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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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Anlage 3 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
- 1.
- Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
- 1.1
- Autobahn Stadtring (A 100):
- a)
- Rathenautunnel,
- b)
- Tunnel Innsbrucker Platz;
- 1.2
- Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
- 2.
- Hamburg:
- 2.1
- Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
- 2.2
- ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- -
- Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
- -
- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
- -
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- 2.3
- ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
- 3.
- Niedersachsen:
- 3.1
- Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
- 3.2
- ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- -
- Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
- -
- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
- -
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- 3.3
- ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
- 4.
- Nordrhein-Westfalen:
- a)
- ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- -
- Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
- -
- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
- -
- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- b)
- ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
- 5.
- Thüringen:
Zitierungen von Anlage 3 GGVSE
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GGVSE Geltungsbereich
... geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3 , 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen ... 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3 , 3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 ...
§ 7 GGVSE Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
... den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen ...
§ 9 GGVSE Pflichten
... Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; 3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die ...
Anlage 1 GGVSE (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
... vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden. --- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die ...
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