Tools:
Update via:
Änderung § 2 StIdV vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 StIdV und Änderungshistorie der StIdVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 2 StIdV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 2 StIdV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 55 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. 2 Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. 3 Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. (2) 1 Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2 Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4 Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7475/al33490-0.htm