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Änderung § 7 StIdV vom 23.07.2016
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§ 7 StIdV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 7 StIdV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
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(Text alte Fassung) § 7 Erprobung des Verfahrens | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung 1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern, 2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen, 3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen. |
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