Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 StIdV vom 23.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 3. StRVÄndV am 23. Juli 2016 und Änderungshistorie der StIdV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 7 StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Erprobung des Verfahrens


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,

2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,

3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen.



 
 

Anzeige