Eingangsformel - Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (StIdVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen

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die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist, und des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) sowie

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das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist:



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