§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 (SVRechGrG 2007 k.a.Abk.)

Artikel 12 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742, 2746 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-6-4-15 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.



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