Tools:
Update via:
Änderung § 22 BEEG vom 18.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEEGÄndG am 18. September 2012 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung | § 22 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Bundesstatistik | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerkmale: 1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags, 2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs, 3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs, 4. Art der Berechtigung nach § 1, 5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6), 6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags, 7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags, 8. tatsächliche Bezugsdauer des Elterngeldes, 9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach § 3, 10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6), 11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3), 12. Geburtstag des Kindes, 13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller: | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) 1 Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 1, 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f), 3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, 4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2, 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 7. Geburtstag des Kindes, 8. für die Elterngeld beziehende Person: |
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, | |
d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leistungsbezug zu melden. (4) Hilfsmerkmale sind: | d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, e) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und f) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. 2 Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden. (3) Hilfsmerkmale sind: |
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7484/al0-35087.htm