§ 4d BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 4d BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Text alte Fassung) § 4d (neu) | (Text neue Fassung)§ 4d Weitere Berechtigte |
1 Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. |