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Änderung § 22 BEEG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEEGÄndG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 22 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Bundesstatistik | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen folgende Erhebungsmerkmale: | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) 1 Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: |
1. Art der Berechtigung nach § 1, | |
2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d), 3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und der Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6), | 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f), 3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, |
4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, | |
5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6), 6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags, | 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2, 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, |
7. Geburtstag des Kindes, | |
8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller: | 8. für die Elterngeld beziehende Person: |
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, | |
d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, bezogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu melden. (4) Hilfsmerkmale sind: | d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, e) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und f) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. 2 Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden. (3) Hilfsmerkmale sind: |
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7484/al0-40078.htm