Änderung § 25 BEEG vom 01.08.2013

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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Bericht


(Text neue Fassung)

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern


vorherige Änderung

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.



Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,

2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,

3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.





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