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Änderung § 6 BEEG vom 01.01.2015

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§ 6 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 6 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit


(Text neue Fassung)

§ 6 Auszahlung


vorherige Änderung

1 Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind. 2 Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.



Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

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