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Änderung § 6 BEEG vom 01.01.2015
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§ 6 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 6 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Text alte Fassung) § 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit | (Text neue Fassung)§ 6 Auszahlung |
1 Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind. 2 Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde. | Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. |
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