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Änderung § 25 BEEG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BEG IV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 25 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 25 Bericht | (Text neue Fassung)§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern |
1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat: 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes, 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes, 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes. |
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