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Änderung § 4d BEEG vom 01.09.2021

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§ 4d BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 4d BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4d Bezugszeitraum *)


(Text neue Fassung)

§ 4d Weitere Berechtigte


vorherige Änderung

(1) 1 Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2 Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1 zustehen, bereits bezogen haben. 3 Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.

(2) 1 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. 2 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach §
4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats,
in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in
den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Urteil des BVerG und B. v. 24. August 2015 (BGBl. I S. 1565) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.




1 Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(heute geltende Fassung)