Tools:
Update via:
Änderung § 12 BEEG vom 01.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEEGÄndG am 1. September 2021 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 12 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel | (Text neue Fassung)§ 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel |
(1) 1 Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2 Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. 3 In den Fällen des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat. | (1) 1 Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2 Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. 3 Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat. (2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7484/al153932-0.htm