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Änderung § 20 BEEG vom 01.09.2021
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§ 20 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 20 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. 2 Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. 2 Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. 3 § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. |
(2) 1 Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. 2 Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. |
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