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Änderung § 26 BEEG vom 01.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 26 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches


(Text alte Fassung)

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Betreuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

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