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Änderung § 9 BEEG vom 24.01.2009

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§ 9 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers


(Text alte Fassung)

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(Text neue Fassung)

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

 (keine frühere Fassung vorhanden)