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Änderung § 25 BEEG vom 01.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 25 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter


(Text neue Fassung)

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern


vorherige Änderung

Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.



Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,

2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,

3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.


(heute geltende Fassung)