§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 25 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 25 Datenübermittlung durch die Standesämter | (Text neue Fassung)§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern |
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat. | Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat: 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes, 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes, 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes. |