§ 26 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 26 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. |
(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |