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Änderung § 2d BEEG vom 18.09.2012
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§ 2d BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung | § 2d BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878 |
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(Text alte Fassung) § 2d (neu) | (Text neue Fassung)§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit |
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. (2) 1 Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. 2 Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt. (3) 1 Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. 2 Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen. (4) 1 Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. 2 § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
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