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Änderung § 9 BEEG vom 18.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BEGVVereinfG am 18. September 2012 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung | § 9 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen. 2 Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. | (Text neue Fassung) 1 Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2 Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. |
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