Tools:
Update via:
Änderung § 4c BEEG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4c BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BetrGeldG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4c BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 4c BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4c (neu) | (Text neue Fassung)§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen |
1 Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. 2 Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. 3 Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7484/al40069-0.htm