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Änderung § 4d BEEG vom 01.08.2013
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§ 4d BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 4d BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
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(Text alte Fassung) § 4d (neu) | (Text neue Fassung)§ 4d Bezugszeitraum |
(1) 1 Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2 Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. 3 Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt. (2) 1 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. 2 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht. (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. (5) 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. |
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