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Änderung § 23 BEEG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 23 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt


(1) 1 Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. 3 Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 auskunftspflichtig. 2 Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Nummer 7, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. 2 Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.

(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.



(heute geltende Fassung)