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Änderung § 18 BEEG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EGPlusG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 18 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Kündigungsschutz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. 2 In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 3 Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 4 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. 2 Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und 2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. 3 Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. 4 In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 5 Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder | |
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben. | 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 haben. |
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