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Änderung § 25 BEEG vom 01.01.2015
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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 25 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit vor. 3 Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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