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Synopse aller Änderungen des BEEG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 118 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 118 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Elterngeld § 1 Berechtigte § 2 Höhe des Elterngeldes § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag § 2b Bemessungszeitraum § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit § 2e Abzüge für Steuern § 2f Abzüge für Sozialabgaben § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen § 4 Art und Dauer des Bezugs Abschnitt 2 Betreuungsgeld § 4a Berechtigte *) § 4b Höhe des Betreuungsgeldes *) § 4c Anrechnung von anderen Leistungen *) § 4d Bezugszeitraum *) Abschnitt 3 Verfahren und Organisation § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen § 6 Auszahlung § 7 Antragstellung § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen § 11 Unterhaltspflichten § 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel § 13 Rechtsweg § 14 Bußgeldvorschriften Abschnitt 4 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 15 Anspruch auf Elternzeit § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit § 17 Urlaub § 18 Kündigungsschutz § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte § 21 Befristete Arbeitsverträge Abschnitt 5 Statistik und Schlussvorschriften § 22 Bundesstatistik § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt § 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung |
§ 25 Bericht § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches § 27 Übergangsvorschrift | |
§ 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt | |
(1) 1 Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. 2 Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers übermittelt werden. | |
(2) 1 Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. 2 Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 3 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. 4 Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. | (2) 1 Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. 2 Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 3 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. 4 Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. |
(3) 1 Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. 2 Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 3 Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. 4 § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5 Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden. | |
§ 24b (neu) | § 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung |
(1) 1 Zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung kann der Bund ein Internetportal einrichten und betreiben. 2 Das Internetportal ermöglicht das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige Behörde. 3 Zuständig für Einrichtung und Betrieb des Internetportals ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 4 Die Ausführung dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen Behörden bleibt davon unberührt. (2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist für das Internetportal datenschutzrechtlich verantwortlich. 2 Für die elektronische Unterstützung bei der Antragstellung darf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung eingewilligt hat. 3 Die statistischen Erhebungsmerkmale einschließlich der zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Nutzung des Internetportals unverzüglich zu löschen. |
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