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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundesnachrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus:

1.
der Leiterin oder dem Leiter Personalmanagement und Organisationsentwicklung des Bundesnachrichtendienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer oder einem von dieser oder diesem zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung und

4.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung.

Bei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht, hinzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin oder des Vertreters den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesnachrichtendienst für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.

(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt.

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Zitierungen von § 6 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der ...
§ 27 LAP-gDBNDV Praxisaufstieg
... in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die zweijährige ...