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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.Studienabschnitt I Grundstudium6 Monate,
2.Praktikum I Bundesnach-
richtendienst
6 Monate,
3.Studienabschnitt II Hauptstudium I
(einschließlich
Sprachausbildung)
6 Monate,
4.Praktikum II Bundesnach-
richtendienst
oder andere
Bundesbehörde
(einschließlich
Sprachausbildung)
11 Monate,
5.Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate,
6.Praktikum III Laufbahnprüfung1 Monat.


Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.



 

Zitierungen von § 13 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...