(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter §
16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:
- 1.
- Operative Aufklärung,
- 2.
- Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
- 3.
- Nachrichtendienstliche Technik,
- 4.
- Auswertung,
- 5.
- Kommunikation und Führung,
- 6.
- Sicherheit,
- 7.
- Internationale Politik,
- 8.
- Wirtschaft,
- 9.
- Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
- 10.
- Technologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.
(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.