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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 21 Ausbildungsrahmenplan
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule.
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Zitierungen von § 21 LAP-gDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LAP-gDBNDV Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
... anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21 ) zu berücksichtigen. ...
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7489/a147197.htm