§ 21 Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule.
interne Verweise§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg ... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
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