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§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 31 Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind

1.
Angehörige des Prüfungsamtes,

2.
ein Mitglied des Personalrats nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und

3.
die Gleichstellungsbeauftragte

zur Teilnahme berechtigt. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesnachrichtendienstes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur Mitglieder sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf sich nicht an der Beratung beteiligen.



 

Zitierungen von § 31 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gDBNDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der Prüfung (§ 31 ) erbracht, gilt er als mit „ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum ...
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...