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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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§ 33 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 33 Diplomarbeit
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.
(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbildung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 33 LAP-gDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
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