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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 40 Gesamtergebnis
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
- 5.
- die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent),
- 6.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
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Zitierungen von § 40 LAP-gDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
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