Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 LAP-gDBNDV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der LAP-gDBNDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 LAP-gDBNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 LAP-gDBNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 42 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin, eines Personalarztes oder des personalärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

(Text neue Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundesnachrichtendienst und

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bundesnachrichtendienst. Anstelle der Kostenübernahme kann der Bundesnachrichtendienst die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.