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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Kapitel 2 Aufstieg
§ 26 Ausbildungsaufstieg
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Bundesnachrichtendienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Nach Erwerb der Befähigung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, soweit zusammenhängende Teilabschnitte der Fachstudien oder berufspraktischen Studienzeiten nicht ohne zwingenden Grund unterbrochen werden.
§ 27 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gliedert sich in
- 1.
- Lehrgänge am Fachbereich Öffentliche Sicherheit (Abteilung Bundesnachrichtendienst) der Fachhochschule, die zusammen mindestens acht Wochen dauern und die zusammenfassend die wesentlichen Kenntnisse aus den Studiengebieten des Grundstudiums (§ 16) vermitteln, und
- 2.
- eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
(3) Während der Lehrgänge sind insgesamt vier schriftliche Leistungsnachweise in Prüfungen von je zwei Stunden Dauer zu erbringen. Drei dieser Nachweise werden in dem Studiengebiet laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung" (Anbahnung, Einsatzführung und Auswertung) erbracht. Ein weiterer schriftlicher Leistungsnachweis wird im Fach Recht erbracht. §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note ausreichend" bewertet wurden. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, können die Lehrgänge einmal wiederholt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung der Lehrgänge nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.
(5) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3 und § 42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.
(6) Im Verlauf der praktischen Einführung wird den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben, sich die geforderten laufbahnspezifischen Kenntnisse in dem ihnen übertragenen Aufgabengebiet anzueignen und zu vertiefen. Dabei werden die Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben gründlich unterwiesen und mit den konkreten Dienstgeschäften der Laufbahn des gehobenen Dienstes betraut. Den Beamtinnen und Beamten werden alle Aufgaben zur Erledigung zugeteilt, die auf diesen Dienstposten üblicherweise anfallen.
(7) Über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.
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