Tools:
Update via:
Änderung § 9 Umwandlungssteuergesetz vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Umwandlungssteuergesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 AbzStEntModG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des UmwStG 2006Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Formwechsel in eine Personengesellschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2 Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3 Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2 Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3 Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7490/al0-148306.htm