Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel
372 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach §
1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach §
19 der
Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war."
- 2.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) §
54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beurkundet werden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3b bis 3h werden die Absätze 3c bis 3i.
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332