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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (EUBeitrBGRUBRAnpG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2814 (Nr. 58); 2007 I 764, 2007 II 127
Geltung ab 01.01.2007
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BAföG-AuslandszuschlagsV § 2

In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3383) geändert worden ist, werden die Wörter „Bulgarien 60 Euro," und „Rumänien 60 Euro," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EUBeitrBGRUBRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUBeitrBGRUBRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 13 22. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
... Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt ...