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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2006 FStrG § 2, § 16a, § 17, § 17a (neu), § 17b (neu), § 17c (neu), § 17d (neu), § 17e (neu), § 17a, § 18f, § 19, § 19a, § 24, Anlage (neu), § 1, § 5, § 13b, § 15, § 16, § 22
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung" die Wörter „und der Baudurchführung" eingefügt.
- 3.
- § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt:
„§ 17 Erfordernis der Planfeststellung
Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 17a Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:- 1.
- Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
- 2.
- Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
- 3.
- Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
- 4.
- Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
- 5.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
- 6.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
- 7.
- Einwendungen gegen den Plan oder - im Fall des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:- 1.
- § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
- 2.
- Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
- 3.
- Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
- 4.
- Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
- 5.
- Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.
- 6.
- Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen.
- 7.
- Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.
§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4.
- Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 17e Rechtsbehelfe(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt." - 4.
- Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.
- 5.
- In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f" ersetzt.
- 6.
- In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f" ersetzt.
- 7.
- In § 19a werden
- a)
- die Angabe „(§ 17 Abs. 1)" durch die Angabe „(§ 17)" und
- b)
- die Angabe „(§ 17 Abs. 1a)" durch die Angabe „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)"
- 8.
- In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:„(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."
- 9.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 17e Abs. 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten- 1.
- A: Bundesautobahn,
- 2.
- B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.
Lfd. Nr. | Bezeichnung |
1 | A 1 Lohne/Dinklage - Münster/Nord |
2 | A 1 Blankenheim - Kelberg |
3 | A 1 Saarbrücken (A 623) - A 1 |
4 | A 3 Köln-Dellbrück - Leverkusen |
5 | A 3 Offenbach - Hanau |
6 | A 3 Hösbach - Erlangen |
7 | A 4 Düren - Kerpen |
8 | A 5 Frankfurt - Friedberg |
9 | A 5 Kreuz Walldorf - Kreuz Heidelberg |
10 | A 6 Kreuz Weinsberg - Kupferzell (B 19) |
11 | A 7 Hamburg - Bordesholm |
12 | A 7 Salzgitter - Göttingen |
13 | A 8 Pforzheim-Nord - Wurmberg |
14 | A 8 Mühlhausen - Ulm |
15 | A 8 Rosenheim - Felden |
16 | A 20 Stade (A 26) - Geschendorf |
17 | A 30 Löhne - Rehme |
18 | A 33 Bielefeld/Brackwede - Borgholzhausen einschl. Zubringer Ummeln |
19 | A 33 Osnabrück/Schinkel - nördlich Osna- brück (A 1) |
20 | A 39 Lüneburg - Wolfsburg |
21 | A 44 Bochum (L 705) - Kreuz Bochum/Witten (A 43) |
22 | A 44 Ratingen (A 3) - Velbert |
23 | A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1) |
24 | A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418) |
25 | A 49 Bischhausen - A 5 |
26 | A 52 Grenze Niederlande/Deutschland - Elmpt |
27 | A 57 Neuss-West (A 46) - Kaarst (A 52) |
28 | A 57 Meerbusch (A 44) - Kamp-Lintfort (A 42) |
29 | A 60 Dreieck Mainz - Kreuz Mainz Süd |
30 | A 61 Grenze Niederlande/Deutschland - Kaldenkirchen |
31 | A 61 A 6 - Kreuz Frankenthal |
32 | A 67 Darmstadt - Lorsch |
33 | A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost |
34 | A 94 Malching - Pocking (A 3) |
35 | A 99 Kreuz München-Nord - Haar |
36 | A 281 Eckverbindung in Bremen |
37 | A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2) |
38 | B 2n Schwedt - B 167 |
39 | B 4 Nordhausen - Ilfeld |
40 | B 6n Köthen - A 9 |
41 | B 19 OU Meiningen |
42 | B 56 Grenze Niederlande/Deutschland - Heinsberg (B 221) |
43 | B 85 Untertraubenbach - südlich Altenkreith |
44 | B 87n Fulda - Meiningen |
45 | B 87n Leipzig - Torgau - Frankfurt (Oder) |
46 | B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk- hardtsdorf |
47 | B 96n A 13 - Hoyerswerda |
48 | B 107 A 4 - Südverbund Chemnitz |
49 | B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow- Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neu- zelle, OU Forst |
50 | B 160 Hoyerswerda - Weißwasser |
51 | B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang |
52 | B 167 B 198 -B 112 |
53 | B 174 Chemnitz - Grenze Deutschland/ Tschechische Republik |
54 | B 180 Aschersleben - Quenstedt |
55 | B 188 Kloster Neudorf - Jävenitz - Hottendorf |
56 | B 190n A 39 - A 24 |
57 | B 246n B 112 - Grenze Deutschland/Polen". |
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben B. v. 9. Mai 2007 BGBl. I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006
Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2006 (14.05.2007) | Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.05.2007 BGBl. I S. 691 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfraStrPlanVBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206
Bekanntmachung FStrGNeuB
... April 2005 (BGBl. I S. 1128), 3. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. gesamter Text inklusive Änderungshistorie siehe ...
Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
B. v. 09.05.2007 BGBl. I S. 691
Berichtigung InfraStrPlanVBeschlGB
... 1. In a) Artikel 1 Nr. 2 § 18e Abs. 1, b) Artikel 2 Nr. 3 § 17e Abs. 1, c) Artikel 3 Nr. 4 § 14e Abs. 1 und d) ... 5" durch die Angabe § 50 Abs. 1 Nr. 6" zu ersetzen. 2. In Artikel 2 Nr. 8 § 24 Abs. 1 ist das Wort Dzember" durch das Wort Dezember" zu ...
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