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Artikel 12 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
In der Legende der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden in der Spalte „Dringlichkeiten"
- 1.
- in der Unterspalte „Vordringlicher Bedarf"
- a)
- die Wörter „für VB 1)" und
- b)
- die Fußnote „1) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs." und
- 2.
- in der Unterspalte „Weiterer Bedarf"
- a)
- nach dem Wort „Planungsauftrag" die Angabe „2)",
- b)
- nach dem Wort „Risiko" die Angabe „2)" und
- c)
- die Fußnote „2) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Bedarfs."
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 InfraStrPlanVBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfraStrPlanVBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 469 10. ZustAnpV Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden jeweils die ...
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