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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (2. AufhFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2006 AufhFG § 8 (neu), Anlage (neu)

Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert:

 
Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

„§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung

(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:

1.
auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01 und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe" (Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11, 632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, 882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe"),

2.
auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundesprogrammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21, 713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe"),

3.
auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reservetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe".

Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteilerschlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwendung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergreifende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausgeschlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu.

(2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwendung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962) entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertragenen Vermögens prüfen.

(3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfahren.

(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die für die jeweiligen Programme zuständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bundesressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinanzierten Programme sicher.

(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen.

(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2013 nach Absatz 2 verbraucht werden können, muss dieser sie entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und Länder erstatten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AufhFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AufhFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2. AufhFGÄndG zu Artikel 1
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 6 ZEALG Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
... Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt ...